
Zum 1.1.2020 ist der gesetzliche Mindestlohn um 16 Cent auf 9,35 EUR je Zeitstunde gestiegen.
Werden Minijobber beschäftigt, ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung des Mindestlohnes die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden darf, um eine Sozialversicherungspflicht in der Gleitzone zu vermeiden.
Bei einer Beschäftigung von Minijobbern zum Mindestlohn beträgt daher die rechnerisch maximal zulässige Arbeitszeit 48 Stunden im Monat.