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Diese Regelung ist am 01.01.2020 Inkraft getreten und hat für viel Aufregung und Unmut gesorgt. Trotz zahlreicher Proteste bleibt die Regelung jedoch erhalten. Allerdings hat die Finanzverwaltung nun eine Erleichterung geschaffen, wie der sog. Bonpflicht durch die Ausgabe eines elektronischen Belegs anstelle eines papiernen Kassenzettels nachgekommen werden kann.
Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) wurde zu § 146a AO dazu um folgende Regelungen ergänzt: