Einkommensteuerreform 2027: Was Steuerberater jetzt wissen sollten

Die Einkommensteuerreform 2027 soll große Entlastungen bringen – vor allem für kleine und mittlere Einkommen sowie Familien. Erfahren Sie, welche Änderungen für Sie wichtig sind und wie Sie Ihre Mandanten optimal beraten.

Der Referentenentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht umfassende Entlastungen in mehreren Milliarden Euro Höhe vor. Unter Berücksichtigung der zugleich vorgesehenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen beziffert das BMF die saldierte volle Jahreswirkung für 2028 auf rund 5,6 Milliarden Euro an Steuermindereinnahmen.

Ziel ist es, insbesondere kleine und mittlere Einkommen sowie Familien steuerlich zu entlasten, verfügbare Einkommen zu stärken und das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial zu unterstützen. Mit der Reform sollen verfügbare Einkommen gestärkt, Arbeitsanreize gesetzt und das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial unterstützt werden. Der Entwurf sieht unter anderem höhere Grund- und Kinderfreibeträge sowie eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags vor. Darüber hinaus werden Änderungen bei hohen Einkommen und bei der Reichensteuer vorgenommen, um den Progressionsverlauf neu zu justieren.

Für Steuerberater würde die Reform verschiedene Anpassungen bedeuten, die frühzeitig in die Beratung und Mandantenkommunikation integriert werden sollten.
 

Wichtige Änderungen im Detail

Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag soll zum 1. Januar 2027 von 12.348 Euro auf 12.564 Euro steigen. Für 2028 ist eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro vorgesehen. Ziel ist es, das Existenzminimum weiterhin vollständig von der Einkommensteuer freizustellen und damit kleine Einkommen effektiver zu entlasten.
 

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Die Reform sieht eine Anhebung der Werbungskostenpauschale von 1.230 € auf 1.430 € ab dem Veranlagungszeitraum 2027 vor. Diese Anpassung vereinfacht die Steuererklärung, da die Pauschbeträge häufig ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden können. Mandanten mit geringeren tatsächlichen Ausgaben profitieren automatisch von höheren Pauschalen, was die Steuerlast mindert.

Steuerberater sollten prüfen, ob für Mandanten der Pauschbetrag günstiger als der Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen ist und gegebenenfalls auf die Nutzung der Pauschalen hinweisen.
 

Kindergeldsteigerungen ab 2027/2028

Das Kindergeld soll zum 1. Januar 2027 von 259 € auf 267 € je Kind und Monat steigen. Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung auf 272 € vorgesehen. Parallel sollen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zusammen von derzeit 9.756 Euro auf 10.056 Euro im Jahr 2027 und auf 10.236 Euro im Jahr 2028 steigen.

In der Beratung sollten die neuen Kindergeld- und Kinderfreibeträge bei Berechnungen und Prognosen berücksichtigt werden. Darüber hinaus ergeben sich bei der Günstigerprüfung (Kindergeld vs. Kinderfreibetrag) neue Berechnungsgrundlagen, die in Betracht gezogen werden sollten.
 

Anpassungen beim Einkommensteuertarif und neue Tarifstufe für sehr hohe Einkommen

Die Reform setzt den Spitzensteuersatz von 42 % im Grundtarif erst ab einem Einkommen von 70.601 € an. Der Steuersatz von 45 % soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € greifen. Ab 280.000 € ist ein neuer Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen. Für zusammenveranlagte Ehegatten gelten aufgrund des Splittingverfahrens entsprechend verdoppelte Beträge.

Während die Tarifänderungen kleine und mittlere Einkommen entlasten sollen, sieht der Entwurf zur Gegenfinanzierung eine höhere Belastung sehr hoher Einkommen vor. Für Steuerberater heißt das, bei Mandanten mit hohem Einkommen die Steuerlast neu zu kalkulieren und ggf. auf Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen.
 

Weitere Änderungen

  • Minijobs: Der einheitliche Pauschsteuersatz für geringfügige Beschäftigungen soll ab dem 1. Januar 2027 von bisher 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben werden. Für Arbeitgeber kann dies zu einer höheren steuerlichen Belastung bei einheitlich pauschal besteuerten geringfügigen Beschäftigungen führen. An der Minijob-Verdienstgrenze selbst ändert der Referentenentwurf hingegen nichts.
  • Handwerkerleistungen: Die Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen soll reduziert werden Künftig sollen nur noch 15 Prozent statt bisher 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen für die Arbeitskosten berücksichtigt werden. Gleichzeitig soll der maximale Ermäßigungsbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken. Für Mandanten, die entsprechende Arbeiten planen, fällt die steuerliche Entlastung damit geringer aus.
  • Sonn- und Feiertagszuschläge: Der maximal berücksichtigungsfähige Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit soll zum 1. Januar 2027 von 50 Euro auf 75 Euro je Stunde steigen. Für Nachtarbeitszuschläge bleibt die Grenze hingegen unverändert bei 50 Euro. Die Änderung kann insbesondere für Arbeitgeber und Beschäftigte mit höheren Stundenlöhnen relevant sein.

Hinweis zum Gesetzgebungsstand: Bei den dargestellten Maßnahmen handelt es sich um den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 18. August 2026. Die Regelungen sind noch nicht beschlossen und können sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren ändern.


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