+++ Lösung der „Signing-Closing-Problematik“ beim Immobilien-Share-Deal, Erleichterungen bei den Anzeigepflichten, dauerhafte Fortgeltung der Steuerbefreiungen §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG, Paradigmenwechsel bei den Ergänzungstatbeständen § 1 Abs. 2a ff. GrEStG durch Umkehr des Besteuerungsvorrangs +++



In dem zweistündigen Seminar werden die weitreichenden Änderungen des GrEStG durch das 9. StBerÄndG dargestellt, die zum 3.7.2026 in Kraft getreten sind. Kernelement der gesetzlichen Neuregelungen ist die Vermeidung einer doppelten Grunderwerbsteuer infolge der Verletzung von Anzeigepflichten bei Immobilien-Share-Deals (sog. Signing-Closing-Problematik).

Die gesetzlichen Änderungen führen zu einem vollständigen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Share Deals, indem die bislang nachrangigen § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG den bisher vorrangigen § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG vorgehen.

Die Rechtsfolgen dieser Änderungen gehen weit über die Entschärfung der Signing-Closing-Problematik hinaus. So haben sie z.B. unmittelbare Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der personenbezogenen Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 3 bis Nr. 7 GrEStG und die Vergünstigungen der §§ 5, 6 und 6a GrEStG bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften, die seit dem 1.7.2021 wegen der vorrangigen Geltung des § 1 Abs. 2b GrEStG nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten.

Darüber hinaus wurde durch das 9. StBerÄndG § 24 GrEStG entfristet, sodass die zentralen Steuervergünstigungen für Personengesellschaften (§§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG) dauerhaft weiter angewendet werden können. Ohne gesetzliche Änderung wären diese Vergünstigungen zum 31.12.2026 ausgelaufen.


Themenübersicht:

  • Darstellung der gesetzlichen Neuregelungen und der Auswirkungen auf die Praxis
  • Ende der Signing-Closing-Problematik: Keine doppelte Grunderwerbsteuer mehr bei der Verletzung von Anzeigepflichten
  • Nachteilig: Ausweitung der gesamtschuldnerischen Haftung und der Anzeigepflichtigen
  • Dauerhafte Fortgeltung der zentralen Steuerbefreiungen für Personengesellschaften (§§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG) über den 31.12.2026 hinaus
  • Deutliche Verbesserungen bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften:
    • Inanspruchnahme der personenbezogenen Steuerbefreiungen des § 3 GrEStG
    • Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen der §§ 5, 6 und 6a GrEStG
    • Inanspruchnahme § 1 Abs. 6 GrEStG
  • Weitere (zu erwartende) Änderungen des GrEStG (insbesondere: Reaktion auf EuGH v. 4.6.2026, C-837/24, Nova Iberomoldes)
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01.09.2026
14:00-16:00 Uhr