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Dienstwagen für den Ehegatten auch abzugfähig

Aufwendungen für ein betrieblich genutztes Fahrzeug, welches an Mitarbeiter zur Nutzung überlassen wird, stellen auch dann Betriebsausgaben dar, wenn der betreffende Mitarbeiter, dem das Fahrzeug überlassen wird, ein Minijobber ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln mit Urteil vom 27.9.2017, 3 K 2547/16) entschieden. 

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für € 400,00 monatlich beschäftigt. 

Sämtliche Aufwendungen für ein der Ehefrau zur Nutzung überlassenes Fahrzeug wurden als Betriebsausgabe geltend gemacht. Für die Privatnutzung wurden der Ehefrau monatlich 1-% des Bruttolistenpreises des PKW (385,00 €) Monat vom Minijob-Lohn abgezogen. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an und erhöhte nach einer Betriebsprüfung den steuerlichen Gewinn um die Kosten für das Fahrzeug und den Lohnaufwand für die Ehefrau.

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich. Doch würde Inhalt und Durchführung des Vertrags dem entsprechen, was unter fremden Dritten vereinbart würde. Jedenfalls kann nach Ansicht des FG nicht die
Auffassung gelten, Dienstwagen würden nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungskräften auch zur privaten Nutzung überlassen werden. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist anhängig (Az. X R 44/17).

Der BFH hatte allerdings jüngst erst mit Beschluss vom 21.12.2017 - III B 27/17 entschieden, dass eine solche Gestaltung generell nicht fremdüblich sei.