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Keine Deckelung des Privatanteils der PKW-Nutzung im Wege der 1%-Regelung auf 50 % der Kosten
Auch wenn die Anwendung der pauschalen sog. „1%-Regel“ gesetzlich voraussetzt, dass der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 15.5.2018, X R 28/15) nicht zwingend, die Nutzungsentnahme für die private PKW-Nutzung auf 50 % der Gesamtkosten für den PKW zu beschränken.
Im Urteilsfall argumentiert der Kläger, den Wert der Nutzungsentnahme sei auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen.
Dies lehnte der BFH jedoch ab, weil jeder Steuerpflichtige der typisierenden Ein-Prozent-Regel durch ein ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs entgehen könne und eine teleologische Reduzierung des gesetzlichen Wortlauts durch Deckelung der Nutzungsentnahme daher nicht geboten sei.
Im Urteilsfall argumentiert der Kläger, den Wert der Nutzungsentnahme sei auf maximal 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen.
Dies lehnte der BFH jedoch ab, weil jeder Steuerpflichtige der typisierenden Ein-Prozent-Regel durch ein ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs entgehen könne und eine teleologische Reduzierung des gesetzlichen Wortlauts durch Deckelung der Nutzungsentnahme daher nicht geboten sei.