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Neue Pflichtfelder im Antragsportal zur Überbrückungshilfe IV

Im Rahmen eines Updates im Antragsportal zur Überbrückungshilfe IV wurden drei neue Pflichtfelder zum corona-bedingten Umsatzrückgang eingefügt.




Die Coronabedingtheit des Umsatz-Rückganges muss seit heute bei Änderungsanträge und Neuanträgen zur Überbrückungshilfe IV ausdrücklich versichert und begründet werden:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat mitgeteilt, dass seit dem 12. April 2022 bei Erst- und Änderungsanträgen zur Überbrückungshilfe IV im Antragsformular drei zusätzliche Pflichtfelder auszufüllen sind:

  • „Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
  • „Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
  • „Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“

Hintergrund ist, dass anders als zu Beginn der Pandemie und im langen Lockdown bis Mai 2021 nun nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen die Gründe für Umsatzeinbrüche vielschichtig sind und in vielen Fällen nicht zweifelsfrei auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können.


Die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen ist aber stets unmittelbar an die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gekoppelt.

Da zum Ende der Hilfsprogramme keine grundlegenden Änderungen an den Programmbedingungen mehr vorgenommen werden sollen und können, haben die Bewilligungsstellen das Anliegen vorgebracht, die ohnehin bei den prüfenden Dritten vorhandenen Informationen des Antragstellers besser zu nutzen, um eine noch höhere Trennschärfe bei der Bewilligung zu erreichen.

Der Antragsteller hat für die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen dem prüfenden Dritten darzulegen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Bisher prüft der prüfende Dritte diese Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt sie dann zu den Akten und legt sie auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor.

Künftig werden diese Angaben unmittelbar mit dem Antragsformular übermittelt.

Die Angaben sind auf jeweils 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen.

Laut Ausfüll-Anleitung gilt diese doch nur für Anträge, die für die Monate April, Mai und /oder Juni 2022 beantragt werden.