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Neue Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung
Durch das III. Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung bei einer kurzfristigen Beschäftigung mit Wirkung zum 1.1.2020 angehoben.
Kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen können – alternativ zur Versteuerung über die Lohnsteuerkarte – mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) besteuert werden.
Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der kurzfristig Beschäftigte nur gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt ist, die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
Verdienstgrenzen eingehalten werden.
Zum 1.1.2020 wurden die Verdienstgrenzen wie folgt angehoben:
Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag beträgt maximal 120 EUR
(2019: 72 EUR).
Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitsstunde beträgt maximal 15 EUR
(2019: 12 EUR).
Kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen können – alternativ zur Versteuerung über die Lohnsteuerkarte – mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % (zuzüglich Soli und Kirchensteuer) besteuert werden.
Die Pauschalierung ist nur zulässig, wenn der kurzfristig Beschäftigte nur gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt ist, die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
Verdienstgrenzen eingehalten werden.
Zum 1.1.2020 wurden die Verdienstgrenzen wie folgt angehoben:
Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitstag beträgt maximal 120 EUR
(2019: 72 EUR).
Der durchschnittliche Verdienst pro Arbeitsstunde beträgt maximal 15 EUR
(2019: 12 EUR).