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News zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt):

Wann beginnt die aktive Nutzungspflicht des „beSt“?

🔺 Nach Meinung des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts ist nicht der Erhalt des Registrierungsbriefs der entscheidende Anknüpfungspunkt, sondern der gesetzlich vorgesehene Anwendungszeitpunkt „01.01.2023“. Auch die Erstanmeldung durch die Steuerberaterin oder den Steuerberater ist nicht maßgebend.

🔺 Dies hat das FG in einem noch nicht rechtskräftigen und daher noch nicht veröffentlichten Gerichtsbescheid entschieden.

🔺 Auch der BFH hatte sich im Rahmen seiner (thematisch nahen) Entscheidung vom 27.04.2022 (Az. XI B 8/22, siehe Randziffer 6) mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut entsprechend positioniert.

🔺 Steuerberaterinnen und Steuerberater sind daher ab dem 01.01.2023 dazu verpflichtet, Klageschriften an die Finanzgerichte elektronisch zu übermitteln, sofern ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht. Dies ist mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gegeben (§ 52d FGO).

🔺Auf anderem Wege (z.B. via Briefpost) erhobene Klagen sind ab dem 01.01.2023 grundsätzlich unzulässig!


Wie Sie das „beSt“ zügig einrichten und (rechts-) sicher im Kanzleialltag nutzen können, zeigt Ihnen Digitalisierungsexperte und Steuerberater Jens Henke in unseren Online-Seminaren oder alternativ im orts- und zeitunabhängigen Videoformat.