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Onlinehändler brauchen neue Finanzamts-Bescheinigung bis Jahresende

Betreiber von Internet-Marktplätzen sollen ab dem 01.01.2019 für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften.
 
Die Bundesregierung möchte Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (z. B. amazon Marketplace, eBay) verhindern. Daher hat sie ein das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BR-Drs. 372/18 vom 10.8.2018 auf den Weg gebracht, wodurch Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung für die auf ihren Plattformen agierenden Händler genommen werden sollen.
 
Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der geplanten Vorschrift ist „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen.“ Der Begriff ist damit sehr weit gefasst.
 
Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen.“
 
Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens aus Lieferungen über diese Marktplätze ist ein mehrstufiges System vorgesehen. Dabei wird zwischen professionellen Händlern und Privatanbietern unterschieden.
 
Betreiber sollen künftig verpflichtet werden, folgende Angaben von Unternehmern, für deren Umsätze in Deutschland eine Umsatzsteuerpflicht in Betracht kommt, vorzuhalten:
 
  • Name und Anschrift des Unternehmers,
  • die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers,
  • Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  • Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung und den Bestimmungsort,
  • Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.

Die Bescheinigung ist vom jeweiligen Online-Händler rechtzeitzig bei seinem zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird zeitlich befristet ausgestellt. Unternehmer, die im Nicht-EU-Ausland (z. B. Russland) ansässig sind, müssen zudem einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.
 
Führt ein Händler die Umsatzsteuer nicht ordnungsgemäß ab, kann der Betreiber des Marktplatzes in die Haftung genommen werden, wenn die umsatzsteuerpflichtige Lieferung auf dem Marktplatz rechtlich begründet wurde.
 
Betreiber können diese Haftung nur ausschließen, wenn sie die Bescheinigung (bzw. eine elektronische Bestätigung nach Einführung des Abfrageverfahrens) vorlegen können.
 
Online-Händler sollten daher den weiteren Gesetzesverlauf im Auge behalten uund unmittelbar nach Veröffentlichung des Gesetzes bei ihrem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung beantragen, damit diese rechtzeitig bis zum 01.01.2019 vorliegt.