Menü

STEUER-News mit Lukas Hendricks: Abgrenzung von Flächen der Land- und Forstwirtschaft vom Grundvermögen in der Grundsteuer

Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Absatz 1 BewG entscheidend. Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, gehören der Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG). Zum Grundvermögen zählen beispielsweise auch Grundstücke zur Gewinnung von Bodenschätzen wie Kies, soweit es sich nicht um Abbauland handelt, oder zur Nutzung als Photovoltaik-Freiflächenanlage.
Sind zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen Hausgärten und Parkanlagen vorhanden, gehören diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind dem Grundvermögen zuzurechnen.

Details zur Abgrenzung des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in der Grundsteuer erklärt Steuerberater Lukas Hendricks, Bonn.


 
Um Inhalte von Youtube anzuzeigen, klicken Sie bitte hier.Mit dem Laden des Videos willigen Sie einer Verarbeitung Ihrer Daten durch Youtube und zur Übermittlung Ihrer in Drittstaaten ein. Sie können Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung und – übermittlung jederzeit widerrufen. Weitere Details, auch zum Risiko der Datenübermittlung in Drittstaaten, finden Sie in unseren Datenschutzinformationen.



Alle steuerlichen News und exklusive, monatliche Videoupdates inkl. eines monatlichen Liveseminars mit Lukas Hendricks gibt es hier für StB im Abo. 
...und hier das Pendant für Mitarbeitende im Abo...
Besuchen Sie uns gerne auch auf YouTube, Facebook, Instagram, LinkedIn und Xing.