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STEUER-NEWS mit Lukas Hendricks: Aktuelle Entwicklungen zu großen Coronabeihilfen – Sonderregelung ab 12 Mio. € Fördervolumen

Aktuelle Entwicklungen zu großen Coronabeihilfen – Sonderregelung ab 12 Mio. € Fördervolumen

🔺Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Millionen Euro beträgt, müssen laut FAQ 2.12 der Überbrückungshilfen III, III plus und IV für das Jahr 2021 bzw. 2022 folgende Bedingungen erfüllen:

🔺 Erstens dürfen diese Unternehmen

• keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen,

• keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafterinnen und Gesellschafter, es sei denn die Darlehensgewährung ist im Rahmen eines Cash-Pools verbundener Unternehmen gem. § 15 AktG durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter oder die Gesellschafterin (=Schuldner oder Schuldnerin) gedeckt (vgl. § 30 Abs. 1 Alt. 2 S. 2 GmbHG), sowie

• keine Zinszahlung für Gesellschafterdarlehen und - außer im Rahmen von Cash-Pools verbundener Unternehmen im Sinne von § 15 AktG - keine Rückführung von Gesellschafterdarlehen aufweisen.
Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.

🔺Zweitens dürfen von diesen Unternehmen für das Jahr 2021 Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Dies gilt nur für Organmitglieder und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland. Von den vorgenannten Bedingungen sind alle Zahlungen zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 (ÜIV: 2022) umfasst. Die Bedingungen gelten nicht für:

• Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen,

• Fällige Steuerzahlungen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren

🔺Wie diese Regelung zu verstehen ist, erläutert aktuell auf Anfrage die Bewilligungsstelle des Landes Hamburg.


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