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STEUER-NEWS mit Lukas Hendricks: Fälligkeiten in der Schlussabrechnung Überbrückungshilfe richtig zuordnen - Stand 06. April 2023

🔺 Eine zentrale Herausforderung im Zusammenhang mit den Schlussabrechnung in der Überbrückungshilfen ist die zeitlich korrekte Zuordnung der förderfähigen Fixkosten auf die einzelnen Fördermonate. Die FAQ regeln dazu in 2.4 eine zeitliche Zuordnung nach Fälligkeit:

🔺 Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung).

🔺 Die betrieblichen Kosten dürfen jeweils nur einmalig angesetzt werden (nicht unter zwei Ziffern gleichzeitig). Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (zum Beispiel Soforthilfe oder 1. beziehungsweise 2. Phase der Überbrückungshilfe) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung).

🔺 Zahlreiche Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz haben zwischenzeitlich ein vom sprachlichen Verständnis und der zivilrechtlichen Definition der Fälligkeit abweichende Vergabepraxis veröffentlicht. Was Fälligkeit genau bedeutet und wie die Fälligkeit in ihrem Bundesland verstanden wird, erläutert Überbrückungshilfe-Experte Steuerberater Lukas Hendricks.

🔺 Achtung: weitere Bundesländer folgen bei aktuellen Entwicklungen!

Einzelheiten hierzu erklärt Ihnen Steuerberater Lukas Hendricks. 

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