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STEUER-NEWS mit Lukas Hendricks: Update Unternehmerlohn in Baden-Württemberg | Schlussabrechnung Corona-Hilfen

🔺 Auf Anfrage der Steuerberaterkammer Südbaden zur Frage der Gewährung des fiktiven Unternehmerlohns im Rahmen der Schlussabrechnung zu den Überbrückungshilfen bleiben das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und die L-Bank bei ihrer folgenden, bereits im Antragsverfahren vertretenen Auffassung:

🔺 „In den Überbrückungshilfen werden zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen und zur Bestimmung der Förderhöhe Unternehmensverbünde als Einheit betrachtet. Dementsprechend muss auch bei der Prüfung der Antragsvoraussetzung für den fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigt werden, ob ein Unternehmensverbund vorliegt. Sofern ein Unternehmensverbund besteht, ist für die Prüfung der Antragsvoraussetzung allein auf das im Verbund „übergeordnete“ Unternehmen abzustellen. Übergeordnet ist ein Unternehmen dann, wenn es im Verbund eine beherrschende Stellung hat. Sollte ein übergeordnetes Unternehmen nicht zweifelsfrei identifiziert werden können, kann hilfsweise auf das umsatzstärkste Unternehmen innerhalb des Verbunds abgestellt werden. Zur Bestimmung der Umsätze ist dabei auf den Jahresumsatz im Referenzzeitraum abzustellen (im Regelfall der Jahresumsatz 2019).

🔺 Sofern die antragstellenden Unternehmen über eine Gruppe gemeinsam handelnder Personen verbunden sind, bleibt eine gegebenenfalls aus diesen Personen bestehende GbR ebenfalls unberücksichtigt.

🔺 In diesen Fällen ist zur Bestimmung des übergeordneten Unternehmens allein auf das umsatzstärkste Unternehmen abzustellen. Der fiktive Unternehmerlohn wird – die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen vorausgesetzt – ausschließlich dem übergeordneten Unternehmen und dessen Gesellschaftern gewährt. Die Prüfung der Antragsvoraussetzungen des übergeordneten Unternehmens erfolgt abschließend.

🔺 Das heißt, dass „nachgelagerte“ Unternehmen dabei nicht berücksichtigt werden.

🔺 Es ist also für die Gewährung des fiktiven Unternehmerlohns unerheblich, ob die nachgelagerten Unternehmen ihrerseits die Antragsvoraussetzungen erfüllen würden, da hieraus keine Förderberechtigung abgeleitet werden kann.


🔺 Zur Richtline Überbrückungshilfe und Unternehmerlohn in Baden-Württemberg: https://wm.baden-wuerttemberg.de/file...

Was das bedeutet und wie diese Rechtsauffassung einzuschätzen ist, analysiert Steuerberater Lukas Hendricks

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