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Steuern sparen im Fitnessstudio

Sachbezüge des Arbeitgebers an Arbeitnehmer bleiben steuerfrei, wenn der geldwerte Vorteil insgesamt € 44,00 pro Monat nicht übersteigt. 

Zur Nutzung dieser Freigrenze kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Beispiel kostenlos die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gewähren. 

Während bei einer Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel der Zufluss des gesamten Jahreswertes im jeweiligen Monat der Aushändigung des Job-Tickets erfolgt und hier im Regelfall die 44-Euro-Grenze überschritten (vgl. BFH-Entscheidung vom 14.11.2012, VI R 56/11) und das Ticket damit lohnsteuerpflichtig wird, gilt dies nicht unbedingt bei der Übernahme der Kosten für ein Fitnessstudio durch den Arbeitgeber.

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hatte über die lohnsteuerliche Behandlung einer vergünstigten Nutzung von Fitnessstudios zu entscheiden. Das Finanzamt ging davon aus, dass den Angestellten der geldwerte Vorteil bei Einräumung der Möglichkeit der verbilligten Nutzung gleich für ein Jahr zufließt. Das FG Niedersachsen hat hingegen entschieden, dass der Vorteil, das Fitnessstudio nutzen zu können,  den  Arbeitnehmern monatlich zufließen kann (FG Niedersachsen, Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern kein über die Dauer eines Monats hinausgehender Anspruch auf Nutzung des Studios eingeräumt wird. Wichtig ist hierfür, dass der Arbeitgeber den Begünstigten der Fitnessstudio-Nutzung jederzeit (zum Beispiel bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses) ändern kann.