BMF-Entwurf zur Besteuerung von Tauschkryptowerten im Privatvermögen

Das Bundesministerium der Finanzen will die Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen neu ordnen. Nach dem Referentenentwurf vom 30. September sollen insbesondere Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung sogenannter Tauschkryptowerte künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Lesen Sie hier, welche Kryptowerte betroffen sind und welche Übergangsregelungen der Entwurf vorsieht.


Aktuelle steuerliche Behandlung von Kryptowährungen als „sonstige Einkünfte“

Nach derzeitiger Rechtslage werden Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Kryptowerte des Privatvermögens grundsätzlich als „sonstige Einkünfte“ aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Veräußerung grundsätzlich steuerfrei und Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
 

Details zum BMF-Gesetzesentwurf vom 30. September 2026

Geplante Umstellung auf Kapitalertragsbesteuerung

Mit der geplanten Registrierkassenpflicht soll insbesondere Steuerhinterziehung erschwert werden. Die elektronische Belegbereitstellung zielt dagegen vor allem darauf ab, den Aufwand der automatischen Papierbelegausgabe für Unternehmen und Verbraucher zu reduzieren.

Der Referentenentwurf sieht vor, Einkünfte aus der Nutzung und Veräußerung sogenannter Tauschkryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zuzuordnen. Dazu sollen insbesondere als Tauschmittel akzeptierte Kryptowerte wie Bitcoin und Ether gehören.

Neben Veräußerungsgewinnen sollen auch laufende Einkünfte aus Lending, passivem Staking und vergleichbaren dezentralen Geschäftsmodellen als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. NFTs, Security Token, E-Geld-Token im Sinne der MiCA-Verordnung sowie bestimmte andere Kryptowerte, die einen realen Wert oder Anspruch vermitteln, fallen dagegen nicht automatisch unter die Neuregelung. Ihre Besteuerung richtet sich weiterhin nach ihrer konkreten Ausgestaltung beziehungsweise dem zugrunde liegenden Vermögenswert.
 

Das würden die geplanten Änderungen konkret bedeuten:

  • Einnahmen und Veräußerungsgewinne aus erfassten Tauschkryptowerten sollen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer unterliegen.
  • Für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen, soll die bisherige einjährige Haltefrist entfallen. Veräußerungsgewinne wären damit unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
    Für Altbestände sollen weiterhin die bisherigen Regelungen gelten, allerdings mit der Ausnahme, dass Tauschkryptowerte, die erst nach dem 31. Dezember 2026 aus Lending oder Staking solcher Altbestände zufließen, von der neuen Systematik erfasst werden sollen.
  • Verluste aus nach dem 31. Dezember 2026 angeschafften Tauschkryptowerten sollen künftig dem Verlustverrechnungsregime für Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 6 EStG unterliegen. Dabei sind die dort geltenden Beschränkungen zu beachten. Für Altbestände bleibt das Verlustverrechnungsregime privater Veräußerungsgeschäfte maßgeblich.
  • Gehen Tauschkryptowerte unentgeltlich oder für bestimmte, nicht von der Neuregelung erfasste Leistungen zu, sollen ihre Anschaffungskosten mit null Euro angesetzt werden. Das BMF nennt insbesondere Airdrops und Bountys als Anwendungsfälle.. Die Besteuerung des dadurch erlangten Vorteils würde damit grundsätzlich auf die spätere Veräußerung verlagert.
  • Ab 2028 sollen bestimmte inländische Kryptowerte-Dienstleister die Kapitalertragsteuer grundsätzlich direkt einbehalten. Soweit kein Steuerabzug erfolgt, kann eine Erklärung der Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erforderlich bleiben.
  • Auch der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen Kryptowert kann steuerlich als Veräußerung relevant sein. Muss dabei Kapitalertragsteuer einbehalten werden, soll der Abzugsverpflichtete zur Deckung der Steuer unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der eingesetzten Kryptowerte verwerten beziehungsweise vom dort geführten Konto einziehen können.
 

Gründe für die Reform

Das BMF begründet die Reform damit, dass sich bestimmte Kryptowerte aufgrund ihrer spekulativen Nutzung, hohen Liquidität und fehlenden Abnutzung zunehmend ähnlich wie klassische Kapitalanlagen verhalten. Die spezialgesetzliche Regelung soll eine rechtssichere und praktikable Besteuerung ermöglichen. Durch die parallele Anwendung der alten und neuen Systematik können in der Beratungspraxis jedoch zusätzliche Abgrenzungs- und Dokumentationsfragen entstehen.
 

Status des Gesetzgebungsverfahrens

Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und eine Kabinettsbefassung steht noch aus. Steuerberater und Fachkräfte sollten die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen, da sich Details im Gesetzgebungsverfahren ändern können.
 

Auswirkungen des Reformentwurfs auf die Beratungspraxis

  • Steuerberater sollten Mandanten, die entsprechende Krypto-Assets im Privatvermögen haben, frühzeitig über die geplanten Änderungen und den noch offenen Gesetzgebungsstand informieren.
  • Die lückenlose Dokumentation von Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten gewinnt weiter an Bedeutung. Sind diese Daten einem zum Steuerabzug verpflichteten Dienstleister nicht bekannt und können die Angaben des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden, soll sich der Steuerabzug nach dem Entwurf auf Grundlage von 50 % der Veräußerungseinnahmen bemessen.
  • Die Beratung zur Einordnung und Verrechnung von Verlusten könnte an Bedeutung gewinnen, insbesondere weil für Alt- und Neubestände unterschiedliche Verlustverrechnungskreise gelten sollen.
  • Auch die Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit bei Kryptowährungen bleibt ein wichtiges Thema.
 

Fagen und Antworten zur geplanten Besteuerung von Tauschkryptowerten im Privatvermögen

Ab wann gilt die neue Kapitalertragsbesteuerung für Tauschkryptowerte?

Nach dem Referentenentwurf sollen die materiell-rechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und Tauschkryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Der Kapitalertragsteuerabzug durch bestimmte Dienstleister soll erstmals ab dem 1. Januar 2028 greifen. Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, können sich diese Termine noch ändern.

Welche Kryptowerte sollen erfasst werden?

Die geplante Neuregelung betrifft sogenannte Tauschkryptowerte. Darunter sollen Kryptowerte fallen, die als Tauschmittel akzeptiert werden und weder von einer Zentralbank noch von einer anderen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert sind. Der BMF-Entwurf nennt Bitcoin und Ether als typische Beispiele.

NFTs, Security Token und sonstige Kryptowerte, die einen realen Wert oder Anspruch vermitteln, werden dagegen nicht automatisch erfasst. Ihre Besteuerung richtet sich weiterhin nach ihrer konkreten Ausgestaltung beziehungsweise dem zugrunde liegenden Vermögenswert. Auch bestimmte E-Geld-Token im Sinne der MiCA-Verordnung sollen ausgenommen sein.
Was ändert sich für Verluste aus Kryptowährungen?
Verluste aus neu angeschafften Tauschkryptowerten sollen künftig grundsätzlich dem Verlustverrechnungsregime des § 20 Abs. 6 EStG unterliegen. Dabei gelten die dortigen Beschränkungen. Verluste aus Altbeständen bleiben grundsätzlich dem gesonderten Verlustverrechnungskreis für private Veräußerungsgeschäfte zugeordnet.
Bleibt die Haltefrist von einem Jahr bestehen?
Für Tauschkryptowerte, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen, soll die bisherige einjährige Haltefrist entfallen. Für Altbestände sollen die bisherigen Regelungen grundsätzlich weitergelten. Dies gilt allerdings nicht ohne Weiteres für Tauschkryptowerte, die erst nach dem 31. Dezember 2026 aus Lending oder Staking von Altbeständen zufließen. Diese sollen bereits unter die neue Systematik fallen.
Wie soll die Kapitalertragsteuer erhoben werden?

Ab 2028 sollen bestimmte inländische Kryptowerte-Dienstleister und vergleichbare abzugsverpflichtete Stellen Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Ist kein solcher Abzugsverpflichteter beteiligt oder wurde kein zutreffender Steuerabzug vorgenommen, können die Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben sein.

Müssen Kryptowährungen weiterhin in der Steuererklärung angegeben werden?
Das hängt von der konkreten Abwicklung ab. Hat ein inländischer Dienstleister einen zutreffenden Kapitalertragsteuerabzug mit Abgeltungswirkung vorgenommen, kann eine zusätzliche Angabe grundsätzlich entbehrlich sein. Erfolgt kein Steuerabzug, etwa bei bestimmten ausländischen Plattformen oder selbst verwahrten Kryptowerten, oder war der Abzug nichtzutreffend, kann eine Erklärungspflicht bestehen.
Gibt es Übergangsregelungen für bereits gehaltene Kryptowährungen?

Ja. Die neue Besteuerung nach § 20 EStG soll grundsätzlich nur Tauschkryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind. Für Altbestände sollen die bisherigen Regelungen der §§ 22 und 23 EStG fortgelten. Der Kapitalertragsteuerabzug ist erst ab 2028 vorgesehen.

Wie wirkt sich die Reform auf gewerbliche Kryptowährungsgeschäfte aus?
Die Neuregelung betrifft Tauschkryptowerte des Privatvermögens. Liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, erfolgt die Besteuerung weiterhin nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Regeln für Gewerbebetriebe; zusätzlich können gewerbesteuerliche Folgen entstehen. Die Abgrenzung bleibt vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Fazit und Ausblick: Bedeutung der Reform für die Zukunft der Kryptobesteuerung

Der Referentenentwurf würde die Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen grundlegend verändern. Für nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte Tauschkryptowerte sollen die einjährige Haltefrist und die bisherige Einordnung als privates Veräußerungsgeschäft entfallen. Gleichzeitig bleiben für Altbestände, NFTs, Security Token und weitere nicht erfasste Kryptowerte andere Besteuerungsregime bestehen.

Für Steuerberater bedeutet dies vor allem zusätzlichen Abgrenzungs- und Dokumentationsbedarf. Relevant sind insbesondere die Klassifizierung des jeweiligen Kryptowerts, der Anschaffungszeitpunkt, die Anschaffungskosten, die Verwahrungsform und die Frage, ob ein inländischer Dienstleister zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtet ist.

Da es sich bislang um einen Referentenentwurf in der Ressortabstimmung handelt, können sich die Regelungen noch ändern. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme bei betroffenen Mandanten kann dennoch sinnvoll sein, insbesondere mit Blick auf Altbestände, Transaktionshistorien sowie Einkünfte aus Lending und Staking.


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