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Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen auch bei ungeplanter Renovierung vor

Sogenannte Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Gesetzlich von dieser Regelung sind nur  ausgenommen Aufwendungen für Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
 
Anschaffungsnahe Herstellungskosten wirken sich anders als sofort als Werbungskosten abzugsfähige Renovierungsaufwendungen nicht im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten aus. Somit sollten mit Renovierungen innerhalb von drei Jahren nach Erwerb einer Immobilie möglichst 15 % der Gebäudeanschaffungskosten möglichst nicht innerhalb der Dreijahresfrist überschritten werden. Dies gelingt zB. durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen in das vierte dem Erwerb folgende Jahr.
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet. Eine Segmentierung der Gesamtkosten bzw. isolierte Betrachtung einzelner baulicher Maßnahmen findet nicht statt.
 
Dies gilt auch wenn eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des Mieters unerwartet saniert werden muss, um eine Neuvermietung überhaupt erst zu ermöglichen.