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Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern ab 2020 noch günstiger


Das BMF hat am 09.01.2020 gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern veröffentlicht.

Danach beträgt der geldwerte Vorteil eines Fahrrades entsprechend der steuerlichen Begünstigung für emissionsfreie Elektro-Autos seit dem 01.01.2020 nur noch 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.